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Satzung des überparteilichen Personenwahlbündnisses "WIR AUS Mülheim"

 

§ 1 Zweck des Wahlbündnisses

 

Das überparteiliche Personenwahlbündnis (im Folgenden: Wahlbündnis) stellt eine Wählergruppe im Sinne des Gesetzes über die Kommunalwahlen im Lande Nordrhein-Westfalen (KWahlG) dar.

 

Es versteht sich als den Gedanken des solidarischen Zusammenlebens von Menschen unterschiedlicher Nationalität, des Antifaschismus und der Gleichberechtigung verpflichteter Zusammenschluß, der überparteilich und finanziell unabhängig ist.

 

Das Wahlbündnis wird, getragen von dem Willen, Sprachrohr der Bevölkerung zu werden, mit Wahlvorschlägen und einer Reserveliste für die Kommunalwahlen in Mülheim an der Ruhr kandidieren. Die Beteiligung an der Kommunalwahl versteht das Wahlbündnis als Teil seines Strebens, möglichst viele Menschen dafür zu gewinnen, selbst aktiv Politik zu machen.

 

Ein wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb ist nicht bezweckt.

 

§ 2 Name und Sitz des Wahlbündnisses

 

Das Wahlbündnis trägt den Namen „Wähler Initiative Ruhr Alternativ – Unabhängig – Solidarisch Mülheim an der Ruhr“ und trägt die Abkürzung „WIR AUS Mülheim“.

 

Der Sitz des Wahlbündnisses ist Mülheim an der Ruhr.

 

§ 3 Mitgliedschaft

 

Mitglied kann unabhängig von der Nationalität und unabhängig von dem Zugang zum Wahlrecht jeder werden, die/der die Grundsätze des Wahlbündnisses anerkennt und das zwölfte Lebensjahr vollendet hat. Bei Minderjährigen bedarf die Mitgliedschaft der Zustimmung der gesetzlichen Vertreter. Stimmberechtigt im Sinne dieser Satzung sind diejenigen Mitglieder, die das 16. Lebensjahr vollendet haben.

 

Voraussetzung für die Mitgliedschaft sind ein schriftlicher Aufnahmeantrag, der auch in Form der Eintragung in die Mitgliederliste gestellt werden kann, und die Bestätigung durch den Vorstand.

 

Die Mitgliedschaft endet:

  • durch den Tod des Mitgliedes,
  • durch den Austritt des Mitgliedes,
  • durch den vom Vorstand mit 2/3-Mehrheit zu beschließenden Ausschluss des Mitglieds. Ein Ausschluss darf nur bei das Wahlbündnis grob schädigendem Verhalten erfolgen. Der Ausschluss ist dem Mitglied durch den Vorstand unverzüglich schriftlich per Einschreiben bekannt zu geben. Das ausgeschlossene Mitglied hat das Recht, binnen eines Monats nach Bekanntgabe des Ausschlusses die Zustimmung der Mitgliederversammlung zu dem Ausschluss zu beantragen. Im Falle dieses Antrags muss der Ausschluss auf der nächsten regulären Mitgliederversammlung, die jedoch spätestens drei Monate nach Bekanntgabe des Ausschlusses an das Mitglied stattfinden muss, bestätigt werden.
  • Wenn ein Mitglied ein Jahr keinen Beitrag bezahlt und auf ein persönliches Anschreiben (Einschreiben) und/oder einen persönlichen Besuchdurch ein Vorstandsmitglied nicht reagiert und rückständige Beiträge binnen eines Monats nach dem Anschreiben/dem Besuch nicht bezahlt hat, erlischt die Mitgliedschaft.

 

Der Austritt ist dem Vorstand schriftlich zu erklären.

 

 

§ 4 Finanzen, Beiträge und Geschäftsjahr

 

Das Wahlbündnis finanziert seine Tätigkeit aus Mitgliedsbeiträgen, Spenden und Erlösen aus Anlass seiner Aktivitäten.

 

Der monatliche Mindestbeitrag beträgt 1 € und ist an die Kassiererin/Kassierer zu entrichten oder auf das Konto von WIR AUS Mülheim zu überweisen.

 

Die Mittel des Wahlbündnisses dürfen ausschließlich zur Finanzierung der satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden.

 

Das Geschäftsjahr des Wahlbündnisses ist das Kalenderjahr.

 

§ 5 Organe des Wahlbündnisses

 

Organe des Wahlbündnisses sind:

  • die Mitgliederversammlung,
  • der Vorstand,
  • die Kassenprüferinnen und Kassenprüfer.

 

§ 6 Die Mitgliederversammlung

 

Die Mitgliederversammlung ist das höchste Entscheidungsgremium des Wahlbündnisses.

 

Die Mitgliederversammlung organisiert alle wesentlichen Entscheidungsprozesse des Wahlbündnisses demokratisch, berät über die Initiativen und Vorschläge in einer sachlichen Streitkultur und trifft die wesentlichen personellen Entscheidungen des Wahlbündnisses.

 

Die Mitgliederversammlung beschließt insbesondere über:

  • den Jahresbericht des Vorstandes,
  • den Rechenschaftsbericht der Kassiererin/des Kassierers,
  • die Entlastung des Vorstandes,
  • die Wahl des Vorstandes und der Kassenprüferinnen und Kassenprüfer.

 

Sie nimmt überdies den Revisionsbericht der Kassenprüferinnen und Kassenprüfer entgegen.

 

Die ordentliche Mitgliederversammlung (Jahreshauptversammlung) findet mindestens einmal jährlich statt. Der Vorstand entwirft den Vorschlag für die Tagesordnung der Mitgliederversammlung und beruft diese durch schriftliche Einladung der Mitglieder unter Mitteilung der Tagesordnung mindestens zwei Wochen vor der Mitgliederversammlung ein.

 

Der Vorstand kann jederzeit unter Angabe der Tagesordnung und unter Beachtung der vierzehntägigen Einladungsfrist weitere Mitgliederversammlungen einberufen. Er ist gehalten, bei grundlegenden Fragen in dieser Weise zu verfahren.

 

Der Vorstand ist zu der Einberufung einer Mitgliederversammlung verpflichtet, wenn dies 10% der Mitglieder fordern.

 

Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens 20 % der Mitglieder anwesend sind. Wird dieser Prozentsatz nicht erreicht, so beruft der Vorstand unter erneuter Bekanntgabe der Tagesordnung bei gleichzeitiger Beachtung der vierzehntägigen Einladungsfrist eine erneute Mitgliederversammlung ein, die auch dann beschlussfähig ist, wenn weniger als 20% der Mitglieder anwesend sind. Hierauf hat der Vorstand bei der Einladung hinzuweisen.

 

Die Abstimmungen erfolgen in der Regel per Handzeichen. Beantragt jedoch ein Mitglied geheime Abstimmung, so muss über die Art der Abstimmung abgestimmt und entsprechend dem Ergebnis dieser Abstimmung verfahren werden.

 

Bei der Beschlussfassung entscheidet die absolute Mehrheit und für den Fall, daß im ersten Abstimmungsgang eine solche nicht zustande kommt, in einem weiteren Abstimmungsgang die einfache Mehrheit der erschienenen Mitglieder.

 

Mit absoluter Mehrheit der erschienenen Mitglieder, mindestens jedoch mit den Stimmen von 20% aller Mitglieder, ist die Mitgliederversammlung jederzeit befugt, den gesamten Vorstand oder einzelne Vorstandsmitglieder abzuwählen und/oder neue Mitglieder in den Vorstand nachzuwählen.

 

Für diejenige Mitgliederversammlung, durch die die Bewerber für die Kommunalwahl gewählt und die Reihenfolge der Bewerber auf der Reserveliste festgelegt werden, gelten die besonderen Bestimmungen des KWahlG. Insbesondere haben diese Wahlen und Festlegungen in geheimer Abstimmung zu erfolgen, wobei das Stimmrecht nur solchen Mitgliedern zukommt, die am Tage der Mitgliederversammlung in Mülheim an der Ruhr wahlberechtigt im Sinne des KWahlG sind.

 

Beschlüsse, durch die die Satzung des Wahlbündnisses geändert wird, und Beschlüsse über die Auflösung des Wahlbündnisses bedürfen einer Mehrheit von²/3 der erschienenen Mitglieder.

 

Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung sind schriftlich niederzulegen und von mindestens zwei Mitgliedern des Sprecherrates zu unterzeichnen.

 

Für die Mitgliederversammlung, durch die die Bewerber für die Kommunalwahl und die Fest-legung der Reihenfolge der Bewerber auf der Reserveliste bestimmt werden, gelten hinsichtlich der Niederschrift der Mitgliederversammlung die besonderen Vorschriften des KwahlG.

 

§ 7 Der Vorstand

 

Der Vorstand legt in seiner Eigenschaft als Koordinatior der Aktivitäten des Wahlbündnisses seine Arbeit so an, dass die Mitgliedschaft umfassend in die praktische Arbeit und die Entscheidungsprozesse einbezogen wird.

 

Dem Vorstand obliegt die Geschäftsleitung, die Ausführung der Beschlüsse des Wahlbündnisses und die Verwaltung des Vermögens des Wahlbündnisses.

 

Er ist an die Beschlüsse der Mitgliederversammlung gebunden und der Mitgliederversammlung rechenschaftspflichtig.

 

Der Vorstand beruft die Mitgliederversammlung ein und leitet sie.

 

Die Tätigkeit der Vorstandsmitglieder ist ehrenamtlich und unentgeltlich.

 

Der Vorstand besteht aus mindestens 5 Mitgliedern. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für jeweils zwei  Jahre gewählt.

 

Der Vorstand trifft sich mindestens einmal monatlich und soll in einem Protokollbuch, das jeweils zu Beginn der Vorstandssitzung vorgelegt wird, alle wesentlichen Beschlüsse festhalten.

 

Der Vorstand ist verpflichtet, in alle namens des Wahlbündnisses abzuschließenden Rechtsgeschäfte die Bestimmung aufzunehmen, dass die Mitglieder des Wahlbündnisses nur mit dem Vereinsvermögen haften.

 

Der Vorstand wählt aus seinen Reihen drei Sprecherinnen/Sprecher, die die Vertretung nach außen wahrnehmen, gleichberechtigt sind und innerhalb des Vorstandes keine Sonderrechte genießen. Rechtsgeschäfte des Wahlbündnisses bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Unterschriftsleistung durch mindestens zwei Sprecherinnen/Sprecher. Der Abschluss von Rechtsgeschäften, durch die das Wahlbündnis Verpflichtungen in Höhe von mindestens 500 € eingeht, bedürfen der vorherigen Zustimmung durch den Vorstand. Darüber hinaus verwaltet der Vorstand einen Spendenfond in Höhe von fünfhundert Euro/jährlich. Der Fond kann an Einzelpersonen, Personengruppen, Interessengemeinschaften und Organisationen ganz oder teilweise ausgezahlt werden, wenn dabei Ziele verfolgt werden, die Massencharakter besitzen und mit den Grundsätzen des Bündnisses vereinbar sind.

 

Ferner wählt die Mitgliederversammlung eine Kassiererin/einen Kassierer. Sofern sie/er nicht zugleich ordentliches Vorstandsmitglied ist nimmt sie/er an den Vorstandssitzungen als ordentliches Vorstandsmitglied mit Stimmrecht teil. Sie/er führt im Auftrag des Vorstands die Kasse und das Konto des Wahlbündnisses sowie den laufenden Zahlungsverkehr. Sie/er legt für die ordentliche Mitgliederversammlung einen Rechenschaftsbericht vor. Dieser kann von den Mitgliedern vor der Versammlung eingesehen werden, worauf in der Einladung hingewiesen ist.

 

Die Kassiererin/der Kassierer ist gegenüber dem Vorstand oder den Kassenprüferinnen/ Kassenprüfern auf deren Anforderung zu jederzeitigen Offenlegung sämtlicher Finanzangelegenheiten verpflichtet.

 

 

§ 8 Die Kassenprüferinnen/Kassenprüfer

 

Aufgabe der Kassenprüferinnen/Kassenprüfer ist es, den sorgfältigen und satzungsgemäßen Umgang des Vorstandes und insbesondere des Kassierers mit den Geld- und Sachmitteln des Wahlbündnisses regelmäßig zu prüfen.

 

Als Kassenprüferinnen/Kassenprüfer fungieren zwei Mitglieder, die auf der Mitgliederversamm-lung gewählt werden.

 

Sie können nicht gleichzeitig dem Vorstand angehören und dürfen selbst keine Verantwortung für die Verwendung der Geldmittel des Wahlbündnisses tragen.

 

Die Kassenprüferinnen/Kassenprüfer geben vor der Entlastung der Kassiererin/des Kassierers durch die ordentliche Mitgliederversammlung dieser gegenüber den Revisionsbericht ab.

 

§ 9 Auflösung des Wahlbündnisses

 

Im Falle der Auflösung des Wahlbündnisses soll dessen Vermögen an Einrichtungen oder Organisationen weitergeleitet werden, deren Zweck den Zwecken des Wahlbündnisses möglichst nahe kommt. Die Entscheidung hierüber bleibt der Mitgliederversammlung vorbehalten.

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(Beschlossen auf der Gründungsversammlung, geändert durch Beschluss der Mitgliederversammlung vom 16.03.2005, geändert durch Beschluss der Mitgliederversammlung vom 20.04.2013)

 

 

 

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